Das Vereinsrecht regelt die rechtlichen Grundlagen für die Gründung, den Betrieb und das Ende eines Vereins. Die wichtigsten Vorschriften zum privaten Vereinsrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 ff). Das staatliche Vereinsrecht enthält nur wenige Bestimmungen zu Gründung, Organisation und Struktur von Vereinen. Deshalb können Vereine viele ihrer Angelegenheiten selbst in der Vereinssatzung regeln. Das gewährleistet auch die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Grundgesetz): „Alle Deutsche haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“.
Verboten sind lediglich Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.